- Autor: FMK
- Datum: 16. Juli 2018
Illegale Betätigung im Baugewerbe – Freistellungsbescheinigung nach § 48b des Einkommensteuergesetzes (EStG)
Um die illegale Betätigung im Baugewerbe einzudämmen, ist der Auftraggeber von Bauleistungen dazu verpflichtet, einen Steuerabzug von 15 % der Bruttoleistung (sogenannte Bauabzugssteuer) von der Bruttovergütung einzubehalten und an das Finanzamt des Bauleistenden abzuführen. Diese Regelung gilt auch für ausländische Bauausführende.
Bauleistungen im Sinne der Vorschrift des § 48 EStG sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
Verpflichtet zum Abzug sind Auftraggeber, die als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gelten.
Diesen lästigen Abzug und den Mehraufwand für den Auftraggeber kann der Bauausführende vermeiden, in dem er sich eine Freistellungsbescheinigung seines zuständigen Finanzamtes besorgt. Laut § 48a EStG haftet der Empfänger der Leistung für einen nicht gezahlten oder zu wenig gezahlten Betrag. Er haftet nicht, wenn eine Freistellungsbescheinigung vorliegt, deren Rechtsmäßigkeit er vertrauen kann.
In der Bescheinigung sind anzugeben:
- Name, Anschrift und Steuernummer des Leistenden
- Geltungsdauer
- Umfang der Freistellung (auch Empfänger, wenn es nur für eine bestimmte Bauleistung gelten soll)
- Ausstellendes Finanzamt
Der Leistungsempfänger kann auf elektronischem Weg eine Auskunft über die gespeicherten Freistellungsbescheinigungen beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen.
Bei weiteren Fragen steht Ihnen das Team von FMK-STEUER und FMK-AUDIT gerne zur Verfügung!
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