- Autor: FMK
- Datum: 4. August 2020
Zahlreiche kleine und mittelständische Unternehmen mussten im Zuge der Coronakrise ihren Geschäftsbetrieb einstellen oder stark einschränken. Diesen Unternehmen hilft der Bund mit der Corona-Überbrückungshilfe mit direkten Zuschüssen zu betrieblichen Fixkosten. Dafür stellt er im Rahmen seines umfassenden Konjunkturprogramms insgesamt rund EUR 25 Milliarden bereit.
Ziel der Überbrückungshilfe ist es, die wirtschaftliche Existenz von betroffenen Unternehmen, Soloselbstständigen und Freiberuflern zu sichern. Dazu werden bei coronabedingten erheblichen Umsatzausfällen der Monate Juni bis August 2020 die betrieblichen Fixkosten teilweise erstattet.
Einen Antrag auf Überbrückungshilfe können Unternehmen und Organisationen aller Branchen stellen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren. Der Umsatz muss in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 zurückgegangen sein. Auch Soloselbstständige und Freiberufler können einen Antrag stellen, wenn sie die Programmvoraussetzungen erfüllen. Der Antrag muss bis zum 30. September 2020 gestellt werden.
Beantragt wird die Überbrückungshilfe immer über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer. Diese prüfen die geltend gemachten Umsatzeinbrüche und die fixen Kosten und beantragen die Überbrückungshilfe über eine gemeinsame Antragsplattform. Es handelt sich somit um ein ausschließlich digitales Antragsverfahren.
Die Höhe der Überbrückungshilfe richtet sich nach den betrieblichen Fixkosten und dem Ausmaß des erlittenen Umsatzrückgangs:
Umsatzrückgang (im Fördermonat gegenüber Vorjahresmonat) |
Erstattung als Überbrückungshilfe |
Zwischen 40 % und unter 50 % |
40 % der Fixkosten |
Zwischen 50 % und 70 % |
50 % der Fixkosten |
Mehr als 70 % |
80 % der Fixkosten |
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