- Autor: FMK
- Datum: 16. März 2021
Die Corona-Pandemie hat während des letzten Jahres nicht nur zu Einschnitten und Veränderungen im privaten Lebenssektor geführt, sondern auch den Berufsalltag vieler nachhaltig verändert. Homeoffice und Kurzarbeit haben allerdings auch Folgen für die Steuererklärung 2020.
Homeoffice, Arbeitszimmer & mobiles Arbeiten
Die Anforderungen dafür, das häusliche Arbeitszimmer in der Einkommensteuererklärung geltend machen zu können, sind unverändert hoch:
1) Bei dem Arbeitszimmer muss es sich um einen separaten Raum handeln, der ausschließlich dem Zweck dient, dort seiner Arbeit nachzugehen. Gemischt genutzte Räume werden vom Finanzamt nicht anerkannt.
2) Es darf kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Sobald der Arbeitgeber während der Pandemie ausschließlich eine Empfehlung zur Heimarbeit ausgesprochen hat, der Arbeitsplatz im Büro jedoch theoretisch noch zugänglich wäre, gestaltet sich das Absetzten des Arbeitszimmers als schwierig.
Seit 2020 neu ist die Homeoffice-Pauschale. Wer von zu Hause aus arbeitet, kann künftig pro Arbeitstag 5 Euro geltend machen, höchstens jedoch 600 Euro pro Jahr. Ein eigenes Arbeitszimmer ist für die Pauschale nicht notwendig. Die Homeoffice-Pauschale wirkt sich erst dann aus, wenn in Verbindung mit weiteren Werbungskosten – z.B. durch Arbeitsmittel oder Telefonkosten – die 1.000-Euro-Grenze der Werbungskostenpauschale überschritten wird.
Firmenwagen
Wer seinen Firmenwagen nach der 1%-Methode versteuert, kann unter Umständen von der Wahl der Fahrtenbuchmethode profitieren. Diejenigen, die den Firmen-PKW für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte nutzen, müssen den hieraus entstandenen Vorteil mit 0,03% des Listenpreises/km für die einfache Strecke zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte bewerten. Fallen aber (bedingt durch Corona) seltener Fahrten zum Arbeitsplatz an, kann die Fahrtenbuchmethode für den Arbeitnehmer günstiger ausfallen. Dabei werden die tatsächlich angefallenen Fahrten nur mit 0,002% des Listenpreises/km der einfachen Strecke zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte bewertet. Ein unterjähriger Wechsel der Methoden ist nicht möglich; der Arbeitgeber legt diese immer einheitlich für das gesamte Kalenderjahr fest.
Kurzarbeitergeld und Verdienstausfall
Gezwungenermaßen mussten viele Arbeitsnehmer dieses Jahr in Kurzarbeit wechseln. Jeder, der bedingt durch Kurzarbeit einen Lohnersatz vom mindestens 410 € pro Jahr bezogen hat, muss in 2021 zwingend eine Steuererklärung abgeben. Grundsätzlich handelt es sich beim Kurzarbeitergeld zwar um eine steuerfreie Leistung, jedoch unterliegt sie als Lohnersatzleistung dem Progressionsvorbehalt. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung müssen eben diese Leistungen angegeben werden und erhöhen somit die Bemessungsgrundlage und ggf. den Steuersatz, wodurch unter Umständen Nachzahlungen drohen können. Gleiches gilt auch für unbezahlten Urlaub und Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz.